Allgemeine Geschäftsbedingungen


Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme von Ware oder einer Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Auftraggebern/ Auftraggeberinnen und Dritten, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Soweit unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen schweigen, gilt dispositives Recht, selbst dann, wenn allfällige AGB des Kunden hierzu eine Regelung enthalten. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.


Angebote

Die Angebote, die von uns erstellt und zur Verfügung gestellt werden sind, wenn nicht anders vereinbart, unverbindlich und freibleibend. Das bedeutet, dass unsere Angebote betreffend Massen und Arbeitsaufwand Richtwerte enthalten, die aufgrund von Besichtigungen vor Ort oder aufgrund von Aussagen der AuftraggeberInnen vorberechnet wurden. Die Abrechnung von Aufträgen erfolgt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, nach Aufmaß und Aufwand.

Soweit in einem Angebot Produktpreise und Stundensätze angeführt sind, oder eine beschriebene Leistung bezüglich der Massen oder der Anzahl verwendeter Produkte nicht von einem gestellten Angebot abweicht, sehen wir uns an diese gebunden.

Wir behalten uns allerdings Preisberichtigungen vor, falls sich aufgrund von Lieferkettenschwierigkeiten außerordentliche Preissteigerungen auf Seiten unserer Zulieferer ergeben und sich dadurch unsere Kalkulationsgrundlage wesentlich ändert. Sofern nicht abweichend angeführt, sind Angebote prinzipiell für 3 Monate ab Erstellungsdatum gültig.


Aufgrund der Lieferschwierigkeiten behalten wir uns weiters vor, im Falle der Nicht-Verfügbarkeit einzelner Komponenten, diese durch ein gleichwertiges oder besseres Produkt zu ersetzen. Technische Änderungen der Produkte sowie Änderungen in Form und Farbe sowie in der Funktionalität bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die auch zum Angebot gehören, bleiben in unserem Eigentum. Die Urheberrechte an diesen Unterlagen liegen bei uns und sind nicht übertragbar. Von InteressentInnen und AuftraggeberInnen dürfen diese Unterlagen nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung an Dritte weitergegeben werden.


Bestellung und Vertragsabschluss

Jede Bestellung erfordert die Schriftform. Nebenabreden bedürfen der Schriftform, selbst eine Vereinbarung über das Abweichen von der Schriftform erfordert Schriftlichkeit. Ebenso bedürfen Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen von Aufträgen der Schriftform. Mit der Bestellung einer Gebäudeautomatisierung wird konkludent ein Vertrag zwischen AuftraggeberIn und uns als AuftragnehmerIn über die Nutzungsberechtigung an der, von Loxone und uns gemeinsam erstellten Software, die in dem betreffenden Gebäude und auf jenen Geräten, auf welchen diese durch uns installiert wurde, abgeschlossen. Erteilte Aufträge sind für den Auftraggeber verbindlich.


Widerruf

Widerrufsrecht: Sie können Ihre Bestellungen oder Vertragserklärung innerhalb von 14 Werktagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an die das Angebot ausstellende Firma als Auftragnehmer, alternativ an:

Idest Group OG, 8321 St. Margarethen an der Raab 307, Austria; Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnetoffice@idest.at

Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen und Produkte herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung oder Ware sowie Nutzungen nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Herausgabe sowie Zahlungsverpflichtungen für Wertersatz müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung zu laufen.

Wenn ein Auftrag innerhalb offener Widerrufsfrist zur Umsetzung gelangen soll und es uns möglich ist, den Auftrag auszuführen, so ist vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin eine Widerrufs-Verzichtserklärung vorzulegen.


Auftragssumme, Anzahlungen, Bankgarantien

Je nach Auftragshöhe sind wir berechtigt, eine Anzahlung vor Auftragsannahme zu verrechnen oder eine Bankgarantie über die Höhe der Gesamtauftragssumme einzufordern. Bei einer Auftragshöhe zwischen Euro 3.000,-- und 8.000,-- werden wir eine Anzahlung in Höhe von 60% der Auftragssumme in Rechnung stellen, bei einer Auftragshöhe über Euro 8.000,-- eine Anzahlung über 75% der Auftragssumme oder eine Bankgarantie über die Gesamtsumme des Auftrages. Sofern ein Auftrag technisch teilbar ist und eine Abrechnung auf Teilleistungen oder Bauabschnitte heruntergebrochen werden kann, erfolgt die Abrechnung nach Baufortschritt. Auf Teilrechnungen wird die Anzahlung aliquot angerechnet und zur Abrechnung gebracht.


Lieferungen und Leistungen

Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Montagetermine und Liefertermine durch Idest Technologies steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der Idest Technologies durch Zulieferanten und Hersteller.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Lieferkettenschwierigkeiten,  höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die uns die Erbringung von Leistungen wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von uns zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere aber nicht ausschließlich Naturkatastrophen, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Pandemien, Seuchen und Epidemien, behördliche Anordnungen, europäische oder nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs und/oder von Dienstleistungen und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei uns, unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, aber auch unzumutbare Montagebedingungen wie Außenmontagen bei großer Kälte, Wind, Regen etc.), berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten.

Die Liefer- bzw. Leistungsfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem die/der KäuferIn/AuftraggeberIn selbst mit der Erfüllung seiner/ihrer Vertragspflichten sich in Verzug befindet.

Falls eine derartige Behinderung länger als 3 Monate andauert, ist der Auftraggeber/die Auftraggeberin nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise gemäß der in Folgenden angeführten Rücktrittsbedingungen zurückzutreten.

Wir sind zur Erbringung von Teilleistungen bzw. zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung oder Teilleistung gilt als selbständige, abrechenbare Leistung.


Rücktritt von Aufträgen, Verträgen, Gebühren

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den bereits erbrachten Leistungen und den aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 50% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Nicht stornierbare Bestellungen und/oder Sonderanfertigungen, welche vom Auftragnehmer für einen Auftrag getätigt oder gefertigt worden sind, sind jedenfalls vom Auftraggeber in voller Höhe gemäß zugrunde liegendem Angebot zu bezahlen.

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers, einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber oder die Folge von Schritten, die der Auftraggeber setzt, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.


Terminvereinbarung

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber/die Auftraggeberin.


Auftragsausführung

Bei Aufträgen, die mehrere Ausführungsschritte, Bauabschnitte oder Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.


Inbetriebnahmen

Smart Home Projekte und moderne Gebäudeleittechnik-Projekte erfordern die Integration in das kundenseitige Netzwerk. Von KundInnen sind dafür Netzwerkparameter wie IP-Range, allenfalls reservierte IP-Adressen, Subnetzmaske, Standardgateway-Adresse und allenfalls vorhandene DHCP-Server-Adressen sowie DNS-Server-Adressen nach Vorgabe des IT-Administrators bzw. eines Providers bereitzuhalten und bekanntzugeben. Nach Inbetriebnahme Ihrer Gebäudeautomatisierung erfolgt die Einschulung des Bestellers bzw. des/der Anlagenverantwortlichen. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

Erfüllung: Unsere Leistung gilt als auftragsgemäß erbracht, sobald die, in der Leistungsbeschreibung bzw. im Auftrag definierten Funktionen erfüllt sind. Am Auftragsort montierte oder installierte Geräte gelten als geliefert. Damit geht das Risiko für die gelieferte Ware an den Auftraggeber/die Auftraggeberin über.


Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund in unserem Eigentum. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verarbeitung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verfügung über die gekaufte oder montierte Ware an Dritte unzulässig. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte hat uns der Auftraggeber/die Auftraggeberin unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin ist verpflichtet, die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere auch die Kosten von gerichtlichen Schritten, zu ersetzen. Bei Geltendmachung und gerichtlicher Durchsetzung des Eigentumsvorbehaltes hat der Auftraggeber/die Auftraggeberin eine allfällige Wertminderung verschuldensunabhängig zu ersetzen und für den Gebrauch ein angemessenes Entgelt zu bezahlen sowie die Kosten und Nebenkosten des Verfahrens zur Durchsetzung unserer Ansprüche zu tragen.


Zahlungsverzug

Gestellte Rechnungen sind zum vereinbarten Zahlungsziel ohne Skonto oder sonstige Abzüge zur Zahlung fällig. Im Fall von unberechtigten Abzügen werden wir zur Abdeckung unseres Mehraufwandes und unserer Unkosten eine Bearbeitungsgebühr einheben und den offenen Betrag nachfordern. Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht termingerecht nachkommt ist Idest berechtigt, Mahngebühren, angemessene Betreibungskosten und Verzugszinsen zu berechnen. Der Verzugszinssatz liegt dabei 10,2% über dem, von der Österreichischen Nationalbank zuletzt veröffentlichen Basiszinssatz.

Idest wird allfällige Zahlungen des säumigen Vertragspartners zuerst auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Betreibungskosten und Verzugszinsen anrechnen. Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung auf ältere offene Forderungen angerechnet werden. Erfolglos eingemahnte Forderungen übergeben wir ausnahmslos an ein Inkasso-Institut.

Idest ist berechtigt Lieferungen und eine Leistungserbringung für AuftraggeberInnen, welche in Zahlungsverzug geraten sind nur gegen Vorauskassa vorzunehmen.


Wartungsverträge

Wir gewährleisten die (bestellte/spezifizierte) Funktion des automatisierten Gebäudes und werden nach Inbetriebnahme eine Wartung vor Ort (für Smart Home-Projekte und Gebäudeautomatisierungen, welche Heizung, Klimatisierung, Beschattung, Beleuchtung und Multimedia-Steuerung beinhalten, ist dies im ersten Jahr kostenfrei) durchführen. Dabei werden notwendige Funktions- und Sicherheitsupdates durchgeführt aber auch allfällig implementierte Sicherheitsfunktionen (wie z.B.: Brandmeldeanlage, Wassermeldezentrale, Alarmanlage) überprüft und falls vom Auftraggeber/ von der Auftraggeberin benötigt und gewünscht, deren einwandfreie Funktion gemäß ÖNorm B 1300/B 1301 attestiert. Für die nachfolgenden Jahre unterbreiten wir unseren Auftraggebern und Auftraggeberinnen auf Basis dieses ersten Wartungstermins gerne ein individuelles Wartungsangebot.


Software

Urheberrecht und Nutzung:

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken und auf dem Gerät, auf welchem diese vom Auftragnehmer installiert wurde, zu verwenden. Durch den, mittels Bestellung einer Gebäudeautomatisierung konkludent geschlossenen Software-Nutzungsvertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadensersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

Rechts- und Haftungsübergang:

Wir können unter bestimmten, im Folgenden definierten Voraussetzungen dem Auftraggeber/der Auftraggeberin den uneingeschränkten Zugang zum Steuerungsprogramm einer Gebäudeautomatisierung überlassen.

Voraussetzungen für einen uneingeschränkten Zugang:

  • es handelt sich um Standard-Software ohne individuelle Adaptierungen, oder

  • die Kosten der Herstellung einer individuell adaptierten Steuerungssoftware wurden in Rechnung gestellt und die entsprechende Lizenz wurde erworben

  • und sämtliche in Zusammenhang mit der Software stehenden Rechnungen wurden in voller Höhe beglichen.

Da dadurch jeglicher Eingriff in die Software durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin selbst ermöglicht wird, endet mit diesem Schritt allerdings unsere Haftung für die ordnungsgemäße Funktion der Software für die Gebäudeautomatisierung und deren Sicherheit. Gleichzeitig übernimmt der Auftraggeber/die Auftraggeberin die Verpflichtung, die Rechte Dritter an der Software in Folge nicht zu verletzen und den diesbezüglichen Regelungen in den AGBs von ‘Loxone Electronics’ Folge zu leisten.


Gewährleistung und Haftung

Mängelrügen sind vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung oder Leistungserbringung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen schriftlich geltend zu machen.

Änderungswünsche für der Bedienung oder Visualisierung Ihrer Gebäude-Automatisierung werden von uns im Zuge des, in der Regel nach zwei Monaten ab Inbetriebnahme, anberaumten Optimierungstermins abgearbeitet. Diesbezügliche, die Bedienung oder Visualisierung eines Gebäudes betreffende Abweichungen von den Vorstellungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin stellen keine Mängel dar und entbinden den Auftraggeber/die Auftraggeberin nicht von allfälligen Zahlungsverpflichtungen. Änderungswünsche, welche eine Erweiterung der Funktionalität und/oder Visualisierung beinhalten, sind nicht von unserem Optimierungsangebot abgedeckt und daher nicht kostenfrei. Gerne erstellen wir dazu ein Angebot.

Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen.

Mängelansprüche bestehen nicht:

  • bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
  • bei nur unerheblicher Abweichung von einer vorliegenden Leistungsbeschreibung
  • bei Abweichungen der Funktion, Eigenschaft oder Leistung einer gelieferten Ware oder erbrachten Dienstleistung gegenüber allfälligen Leistungsbeschreibungen aus Prospekten, Text- oder Bildbeiträgen oder Werbeschriften Dritter

  • für funktionsbedingten Verschleiß
  • wenn das Produkt, oder eine erbrachte Leistung durch den Kunden oder Dritte verändert, oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde/die Kundin weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind
  • wenn Seriennummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

Im Sinne unseres hohen Qualitätsbewusstseins werden wir alles daran setzen, berechtigte Mängel so rasch wie möglich durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) einer Behebung zuzuführen. Mängelbeseitigungsversuche stellen kein Anerkenntnis dar und führen nicht zur Verlängerung einer Frist. Dasselbe gilt für Mängelbeseitigungen, die im Kulanzweg d.h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sind.

Scheitert die Nacherfüllung, kann der Auftraggeber/die Auftraggeberin grundsätzlich nach seiner/ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht ist jedoch für nur geringfügige Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, ausgeschlossen.

Wählt der Auftraggeber/die Auftraggeberin nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm/ihr daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des gerügten Mangels zu. Im Falle der Nacherfüllung durch ein Ersatzprodukt hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.

Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt oder eine Mängelrüge jeglicher Grundlage entbehrt, sind wir berechtigt, den Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen. Die Kosten für eine diesbezügliche Überprüfung sowie die Anfahrtskosten werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen berechnet.


Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.


Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Firmen und Betriebe, welche die Marke „Idest“ im Namen führen. Soweit Angebote auf diese Geschäftsbedingungen verweisen (Link/Textpfad) gelten diese Geschäftsbedingungen als konkludent angenommen, wenn der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin dem Angebot, das auf diese AGB verweist, zustimmt und daraus eine Auftragserteilung erfolgt.